Unter dem Namen «Club 41 Suisse» besteht ein Verein nach den Vorschiften von Art. 60 ff. ZGB. Der Verein ist Mitglied von «41 International»..
Ziel von Club 41 Suisse ist die Fortsetzung und die Vertiefung der unter Round Table Schweiz und dem World Council of Young Men’s Service Clubs begründeten Freundschaften.
Mitglieder des Vereins sind die schweizerischen lokalen Clubs. Bei den lokalen Clubs kann jeder Tabler Mitglied werden, der aus Round Table ausgeschieden ist und das 40. Altersjahr überschritten hat.
Ein Tabler, der den Round Table verlässt und an seinem Wohnort oder in der Nähe seines Wohnortes keinem Club 41 beitreten kann, kann dem Club 41 Suisse direkt als kostenloses Mitglied beitreten. Er hat kein Stimmrecht.
Der Präsident, der Vizepräsident, der Pastpräsident, der IRO und der Kassier werden durch die ordentliche Generalversammlung gewählt (Kernpräsidium) und übernehmen ihr Amt für die Dauer eines Jahres. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vicepresident wird in der Regel als neuer President gewählt. Für das Amt des Sekretärs und des Vizepräsidenten ist eine Personalunion möglich. Der Sekretär, der Shopkeeper, der Webmaster und allenfalls der YAP-Convenor können direkt vom Kernpräsidium bestimmt werden. Sie müssen aber am nächsten AGM von den Delegierten bestätigt werden.
Das Büro National vom Club 41 Suisse wird durch den Beirat beraten. Er besteht aus mindestens 3 bis maximal 5 ehemaligen Büro National Mitgliedern vom Club 41 Schweiz oder von Round Table Schweiz. Der Beirat wird vom Präsidenten vorgeschlagen und von der Generalversammlung jährlich gewählt. Das Büro National hat den Beirat über alle wesentlichen Angelegenheiten vom Club 41 Suisse zu unterrichten, insbesondere über die Entwicklung der Mitgliederzahlen und über die finanzielle Lage. In allen Angelegenheiten der Vereinigung können Präsident und Beirat gemeinsame Beschlüsse fassen. Die Beschlüsse gelten als Empfehlung an das Büro National. Der Beirat und das Büro National haben mindestens eine gemeinsame Sitzung zwischen den ordentlichen Mitgliederversammlungen, zu der der Präsident einberuft.
Der Verein muss einmal im Geschäftsjahr (Kalenderjahr) eine ordentliche Generalversammlung abhalten. Die Generalversammlung ist unter Angabe der zu behandelnden Traktanden bei Einhaltung einer Frist von 4 Wochen durch das Präsidium einzuberufen. Gleichzeitig ist die geprüfte Jahresrechnung vorzulegen. Jeder lokale Club hat eine Stimme. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der angeschlossenen Clubs durch je ein stimmberechtigtes Clubmitglied vertreten ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
Die Mitgliederbeiträge werden von der Generalversammlung festgesetzt und sind von den angeschlossenen Clubs und den eingetragenen freien Mitgliedern zu entrichten. Jeder Club übernimmt mit der Bezahlung der Mitgliederbeiträge die Kosten für zwei Galaabendkarten des AGM. Diese Einnahmen werden dem organisierenden Club weitergegeben. Werden die Karten von den Clubs nicht genutzt, so erfolgt keine Rückvergütung.
Für Statutenänderungen bedarf es der Mehrheit von 2/3 aller abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte der angeschlossenen Clubs.
Beschlossen: Gottlieben, den 6. November 1982
Revision: Biel-Bienne, den 23 September 1995
Revision: Stein am Rhein, den 17. Oktober 1999
Revision: Zürich, den 23. Oktober 2004
Revision: Luzern, den 21. Oktober 2006
Revision: St. Gallen, den 19. Oktober 2013
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